Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines
Diese Bedingungen gelten für alle Angebote, Verträge, Lieferungen, Lohnarbeiten und sonstige Leistungen. Sie gelten auch für alle Zukünftigen Geschäftsbedingungen, auch wenn sie mit uns abgesprochen sein sollten, bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Abweichende Bedingungen binden uns nicht, auch wenn sie vom Besteller als eine Geschäftsbedingung mitgeteilt worden sind. Unser Stillschweigen gegenüber abweichenden
Bedingungen gilt nicht als Anerkennung oder Zustimmung. Spätestens durch Entgegennahme unserer Auftragsbestätigungen oder der ersten von uns erbrachten Leistung oder Teilleistung erkennt der Besteller unsere Bedingungen an.

§ 2 Angebote und Vertragsschluss
Alle Angebote und Kostenvoranschläge sind freibleibend. Aufträgeund Vereinbarungen, auch Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden, auch mit Vertretern und Mitarbeitern des Außendienstes bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Unseren Angeboten liegen die am Angebotstag gültigen Materialpreise, Löhne und
sonstigen Kosten zugrunde. Sollte zwischen Auftragsbestätigung und Auslieferung eine Erhöhung eintreten, ist der Besteller verpflichtet, die entsprechenden Mehrkosten zu tragen. Grundlage der Preise sind die von uns angebotenen Losgrößen. Bei Unterschreitung dieser Losgrößen berechnen wir anteilige Rüstkosten. Offensichtliche Schreib- und Rechenfehlerin den Rechnungen können nachträglich korrigiertwerden. Die Preise verstehen sich ausschließlich Mehrwertsteuer ab unserem Werkfrei LKW oder Waggon verladen. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Verpackungsmaterial wird gesondert berechnet.

§ 3 Kreditwürdigkeit
Bei Annahme von Aufträgen wird die Kreditwürdigkeit des Bestellers vorausgesetzt. Ist diese Voraussetzung bei Abschluss des Vertrages nicht gegeben oder entfällt sie danach, können wir vom Vertrag zurücktreten oder sofortige Zahlung verlangen und zwar auch dann, wenn Wechsel gegeben wurden. Mangelnde Kreditwürdigkeitkann unter anderem angenommen werden, wenn sich dir Besteller mit der Bezahlung einer früheren Lieferung in Verzug befindet.

§ 4 Lieferung und Lieferzeit
Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anders vereinbart wurde. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Eine Lieferung innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der angegeben Lieferzeit gilt noch als rechtzeitig. Als Tag der Lieferung gilt der Tag nach dem die Ware unser Werk verlässt. Versandart und Versandweg werden unter Ausschluss jeder Haftung nach bestem Ermessen von uns gewählt, wenn keine anderen Vorschriften des Bestellers vorliegen. Die Kosten für den Versand und die Versicherung trägt der Besteller. Wenn der Versand aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, nicht möglich ist, gilt die
Bereitstellung der Ware als Vertragserfüllung. Teillieferungen sind zulässig. Wir behalten uns vor, die bestellte Menge bis zu 10 % zu über- oder unterschreiten. Liegt ein Rahmenauftrag des Bestellers vor, so sind wir berechtigt, den Auftrag über die von Besteller vorliegende Liefereinteilung hinaus zu einem Teil oder ganz vorzufertigen. Erklärt der Besteller ganz oder teilweise seinen Rücktritt, so hat er die fertigen Teile abzunehmen.Nimmt der Besteller eine fest in Auftrag gegebene Stückzahl nicht voll ab, so sind wir berechtigt, einen Mindermengenzuschlag zu erheben. Fälle höherer Gewalt oder sonstige von uns nicht verschuldete Umstände, insbesondere Verkehrs- und Betriebststörungen, unvorhergesehende Schwierigkeiten, Streiks, Mangel an Rohstoffen und dergleichen führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferzeit. Wir geraten erst in Lieferverzug, wenn eine weitere vom Besteller schriftlich gesetzte Frist von mindestens 14 Tagen verstrichen ist und wir die Verzögerung zu vertreten haben. Bei einem etwaigen Lieferverzug, soweit er nicht auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruht, sind Schadensersatzansprüche jeder Art ausgeschlossen. Für den Fall, dass wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben, hat der Besteller Anspruch auf eine Verzugsschädigung in Höhe von 0,5 % des Rechnungswesens für jede vollendete Woche des Verzugs, jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der im Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen.

§ 5 Zahlungen
Die Ausstellung der Rechnung erfolgt am Tag der Lieferung. Die Rechnungsbeträge sind sofort fällig und innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. Der Abzug von Skonto bleibt ausgeschlossen.Sämtliche Zahlungen sind durch Banküberweisung, Scheck oder bar zu leisten. Als maßgeblicher Zeitpunkt der Zahlung ist die Gutschrift auf einem unserer Konten maßgebend. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf die älteste Forderung sowie auf etwaige Zinsforderungen verbucht. Gerät der Besteller mit der Zahlung in Verzug, werden sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsbedingung mit uns – auch solche, für die Wechselkraft gesonderter Vereinbarung gegeben worden sind – fällig. Wir sind ferner berechtigt, von Verträgen, die wir noch nicht erfüllt haben, zurückzutreten, nachdem wir eine Nachfrist zur Erfüllung der fälligen Zahlungspflichten gesetzt und den Rücktritt angedroht haben.Wird das Zahlungsziel überschritten, können Zinsen in Höhe unserer Kreditkosten jedoch mindestens in Höhe von 3 % über dem Bundesbankdiskontsatz, berechnet werden. Weitergehende
Ansprüche aus Zahlungsverzug bleiben davon unberührt. Ein Recht auf zur Aufrechnung besteht nur für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen. Sämtliche Zahlungen sind direkt an uns zu leisten. Vertreter oder Mitarbeiter unseres Hauses sind nur mit schriftlicher Ermächtigung zum Inkasso berechtigt. Unsere Forderungen werden unabhängig von etwa vereinbarter Stundung sofort fällig, wenn ein Zahlungstermin nicht eingehalten wird oder der Besteller gegen sonstige vertragliche Vereinbarungen verstößt oder Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Ferner sind wir in solchen Fällen berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadensersatz zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung oder Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Bestellers verlangen und Einziehungsermächtigung widerrufen.

§ 6 Eigentumsvorbehalt
Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis alle Verbindlichkeiten des Bestellers aus der Geschäftsbedingung mit uns vollständig ausgeglichen sind. Bei Forderungen, die wir in laufende Rechnungeinstellen, sichert der Eigentumsvorbehalt den anerkannten Saldo (Kontokorrent-Vorbehalt). Über Pfändungen und andere von Dritten ausgehende Gefährdungen für unsere Rechte sind wir unverzüglich schriftlich mit allen Angaben zu unterrichten, die wir für eine Interventionsklage nach § 771 ZPO benötigen. Soweit wir Ausfall erleiden, weil ein Dritter die von ihm an uns zu erstattenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO nicht erbringen kann, haftet der Besteller. Die diesem Eigentumsvorbehalt unterliegende Ware (Vorbehaltsware) ist getrennt zu lagern und auf unsere Verlangen zu kennzeichnen und gegen Fehler zu versichern. Eine Be- und Verarbeitung sowie eine Umbildung der Vorbehaltsweise geschehen stets in unserem Auftrag, ohne dass daraus für uns Verbindlichkeiten erwachsen. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren steht
uns Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware nach dem von uns berechneten Preis zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Bei untrennbarer Vermischung unserer Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen steht uns das Miteigentum an der
neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware nach dem von uns berechnetem Preis zum Anschaffungspreis der anderen vermischten Gegenstände zur Zeit der Vermischung.Der Besteller verwahrt das Allein- und Miteigentum für uns § 947 1 BGB bleibt unberührt. Der Besteller ist befugt, unsere Vorbehaltsware im ordnungsmäßigen Geschäftsbetrieb. Zu seinen normalen Geschäftsbedingung und solange er uns gegenüber nicht im Verzug ist, zu veräußern. Die ihm der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen tritt der Besteller hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns ab. Gleiches gilt für Forderungen wegen Untergangs oder Beschädigung der Vorbehaltsware.Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware und eine nochmalige Zession den an uns abgetretenen Forderungen sind nicht zulässig. Die Rechte aus § 46 Konkursordnung bleibt unberührt. Der Besteller verzichtet auf die Rechte aus § 50 Vergleichsordnung.Der Besteller ist verpflichtet, uns auf Verlangen die Drittschuldner zu benennen, diesen die Abtrennung anzuzeigen und uns die zur Geltendmachung der Forderungen notwendigen Angaben zu machen. Der Besteller ist zu Einziehung der abgetretenen Forderungen nur solange berechtigt, als er seine Verpflichtungen uns gegenüber erfüllt. Der Besteller hat uns Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Vorstehende Abtrennung umfasst auch solche Forderungen, die der Besteller gegen einen Dritten infolge einer Verbindung unserer Vorbehaltsware mit einem Grundstück erwirbt. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherungen unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung um mehr als 20 %, verpflichten wir uns, aus Verlangen des Bestellers Sicherheiten, die er uns zur Verfügung gestellt hat, freizugeben, soweit sie zur Sicherung unserer Forderungen nicht nur vorübergehend nicht mehr benötigt werden.

§ 7 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Ware unser Werk verlässt. Dies gilt auch bei frachtfertiger Lieferung. Bei Verzögerung der Absendung durch ein Verhalten des Bestellers geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf diesen über. Bei Abnahmeverzug haben wir einen Anspruch auf angemessene Vergütung für die Aufbewahrung der Ware. Wir sind nicht verpflichtet, für eine Transportversicherung zu sorgen.

§ 8 Gewährleistung und Haftung
Offensichtlich Mängel sind innerhalb von 1 Woche nach Ankunft der Ware am Bestimmungsort und vor deren Be- und Verarbeitung zu rügen. Die Untersuchungspflicht des Bestellers erstreckt sich auf die gesamte Lieferung. Ungeachtet etwaiger Mängel ist die Ware anzunehmen und sachgemäß zu lagern. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb 1 Woche nach ihrer Entdeckunganzuzeigen. Jede Mängelrüge muss schriftlich unter genauer nicht offensichtliche Mängel erfolgen. Es ist uns Gelegenheit zu geben, die beanstandete Ware zu besichtigen. Wird ein Mangel nachgewiesen, leisten wir nach unserer Wahl Nachbesserungoder liefern mangelfreie Ware gegen Rückgabe der beanstandeten.Bei fehlschlagender Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Besteller das Recht, auf Minderung oder – ausgenommen bei Bauleistungen – auf Wandlung Weitergehende Ansprüche des Besteller, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind – soweit gesetzlich möglich – ausgeschlossen.Soweit nicht in diesen Bedingungen oder in zwingenden gesetzlichen Vorschriften etwas anderes festgelegt ist, sind Ansprüche gegen uns und unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wegen Schäden irgendwelcher Art, auch aus §§ 823 ff. BGB ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Falle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung. Der Ausschluss umfasst insbesondere auch Ansprüche wegen Folgeschäden, wie Produktionsausfall oder entgangenen Gewinn. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für den Fall, dass Materialfehler an vom Besteller gelieferten Waren oder Warenteilen vorhanden sind. Insbesondere wird bei Lohnarbeiten keine Haftung für Ausschuss aufgrund von Materialfehlern übernommen. Wir gehen davon aus, dass vom Besteller gestelltes Material in Ordnung ist und kontrollieren dies nicht.Nach Ausführung von Lohnarbeiten durch uns muss der Besteller vor Weiterverarbeitung oder Weiterveräußerung die Ware kontrollieren. Mängel sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.Für die zu erbringenden Lieferungen und Leistungen billigt der Besteller einen Ausschussanteil von 3 % mindestens aber 10 Stück zu Ende, ohne dass ein Gewährleistungsanspruch geltend gemacht werden kann. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem Besteller zu und sind nicht abtretbar. Dies gilt insbesondere auch für den Fall der Weiterveräußerung. Die Bestimmungen vorstehenden enthalten anschließend die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadensersatzsprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Besteller gegen das Risiko von
Mangelfolgeschäden absichern soll.

§ 9 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und Bestellern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort für alle aus diesem Vertrag erwachsenen Verbindlichkeiten ist Brakel, für die Lieferung der Versandort der Ware. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Schecklagen, ist das für uns örtliche zuständige Gericht für den Fall, dass der Vertragspartner Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Dienstes ist. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.